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Entscheid des Bundesverwaltungsgericht zur Konfiskation der Armeewaffe

Gespeichert von Bosshard Daniel am 15. Februar 2019 - 9:32

Bundesverwaltungsgericht

Armee hätte Dienstwaffe einziehen müssen

Zwei Beschwerden von Sozialversicherungen gutgeheissen

Michael Surber

Immer weniger Armeeangehörige überführen ihre Dienstwaffe ins private Eigentum. Dies zeigen neueste Zahlen der Armee. Gleichzeitig gibt es aber auch Fälle, in denen in Haushalten Armeewaffen verbleiben, die eigentlich schon längst hätten eingezogen werden müssen. So wie beispielsweise auch jene Armeepistole, mit welcher Roger F. am 24. Mai 2011 mehrere Schüsse auf zwei Polizisten abgab. Ein Polizist erlag noch am Tatort, in der Wohnung von Roger F. in Schafhausen im Emmental (Kanton Bern), seinen Verletzungen. Diese hätte an jenem Tag zwangsgeräumt werden sollen. Der zweite Polizist wurde verletzt.

Folgenschweres Versäumnis

Vier Jahre vor der Tat war der Schütze wegen schwerer Persönlichkeitsstörungen für dienstuntauglich erklärt und in der Folge aus der Armee entlassen worden. Mit der diagnostizierten Störung hätte Roger F. seine Armeewaffen nach der Entlassung nicht übernehmen dürfen. Die Armee hätte sie einziehen müssen. Die Pistole blieb jedoch im Besitz des Täters, der 2013 in der Haft verstarb. Ein folgenreiches Versäumnis, mit dem sich das Bundesverwaltungsgericht befassen musste.

Die Ausgleichskasse des Kantons Bern sprach den beiden Töchtern des getöteten Polizisten eine monatliche Waisenrente zu, die Visana Versicherungen AG erkannte der Ehefrau sowie den Töchtern eine monatliche Hinterlassenenrente zu. Für diese Auslagen soll nun der Bund aufkommen. So machten die beiden Sozialversicherungen 2015 Schadenersatzansprüche beim Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) geltend und forderten eine Staatshaftung. Ihre Begründung: Die Armee habe es trotz der ihnen bekannten schweren Persönlichkeitsstörung von Roger F. über Jahre unterlassen, seine Armeewaffe einzuziehen. Das Finanzdepartement wies die Forderungen zurück. Die Schweizer Armee habe keine Handlungs- und Sorgfaltspflicht verletzt. Das Einziehen von Armeewaffen falle administrativ in den Verantwortungsbereich des kantonalen Kreiskommandos.

Widerrechtliches Verhalten

Dies sei dem Verfahren nach zwar korrekt, wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil ausführt, trotzdem wäre die Armee aber verpflichtet gewesen, von sich aus weitere Schutzmassnahmen zu ergreifen. Denn wenn ein sogenanntes absolutes Recht auf dem Spiel stehe –wie hier das Recht auf Leben –dann habe nach ungeschriebenem Rechtsgrundsatz derjenige zu handeln, der diesen gefährlichen Zustand schaffe oder unterhalte. Für das Bundesverwaltungsgericht ist das Verbleiben der Armeewaffe im Besitz von Roger F. ein solcher Zustand. Wie das Gericht weiter festhält, ist das Kreiskommando zwar für die administrative Abwicklung der Waffenrücknahme zuständig, die eigentliche Rücknahme der Waffe und die entsprechende Kontrolle obliegen jedoch der Logistikbasis der Armee.

Erschwerend kommt hinzu, dass das kantonale Kreiskommando über die Gründe der Untauglicherklärung von Roger F. nicht informiert war und damit die Gefahr nicht erkennen konnte. Aus Sicht des Kreiskommandos habe daher kein Gebot zum dringenden Handeln bestanden. Dies hätte der Armee aber bewusst sein müssen. Für das Bundesverwaltungsgericht ist die Unterlassung der Abrüstung als widerrechtliches Verhalten des Bundes zu qualifizieren. In diesem Sinne wurden die Beschwerden der Ausgleichskasse des Kantons Bern und der Visana Versicherungen AG gutgeheissen. Das EFD ist nun angehalten, die weiteren Voraussetzungen einer Staatshaftung zu prüfen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Urteile A-3025/2017 und A-3047/2017 vom 8. 2. 19.
Aus dem NZZ-E-Paper vom 15.02.2019

Artikel der NZZ vom 15.2.2019
Kategorien: 
Armee

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